Gefahrenabwehrrecht

“Rechtlich gesehen, kümmerte sich die Polizei traditionell um zwei Gruppen von Personen: Die einen waren Verdächtige oder gar Beschuldigte einer Straftat. Die Ermittlungsbefugnisse, die den Strafverfolgungsbehörden und damit auch der Polizei dabei zur Verfügung stehen, fanden und finden sich in der Strafprozessordnung. Die andere Gruppe waren die Störer, die man heute meist etwas weniger martialisch als Verantwortliche einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung) bezeichnet, wobei es sich in aller Regel um eine «konkrete Gefahr» handeln musste, also um «eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt.» Was die Polizei gegen Störer unternehmen konnte, stand in den Polizeigesetzen. Die Bindung polizeilichen Handelns an den (konkreten) Verdacht und die konkrete Gefahr sollte verhindern, dass die Polizei x-beliebige Personen ins Visier nehmen könnte.” mehr zu finden auf cilip

Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung klicken zum vergrößern

Einen tiefergehenden Einblick was die Gefahrenabwehr  für die Bullen bedeutet, bietet der Text “Grundlagen des Eingriffsrechts zur Gefahrenabwehr” der HWR Berlin, also der Hochschule in Berlin, die die Bullen für den höheren Dienst ausbildetet.

Das ASOG gibt es hier.